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Da es  immer wieder vorkommt, dass Stammholz entlang von Straßen abgelagert wird, erhalten wir regelmäßig Schreiben und Anrufe der Kommunalen- und staatlichen

Straßenbaubehörden mit der Aufforderung, die falsch abgelagerten Polter umgehend zu beseitigen. Holzpolter, die zu nahe an Straßenrändern liegen,

stellen eine große Gefahr für die Verkehrsteilnehmer dar. Die Straßen bzw. Straßenbankette neben den Lagerplätzen gehören NICHT zum Lagerplatz!!! 

Bei Lagerung an den zur Holzlagerung vorgesehenen Seitenstreifen neben Feldwegen gilt die Abstandsregel nicht. Hier muss aber

auch darauf geachtet werden, dass von den Holzpoltern keine Gefahr für andere ausgeht. Das heißt, das Holz muss so gelagert werden, dass nichts auf 

den Weg rollen/fallen kann und die Fahrbahn nicht verengt wird.

Hier die Rechtlichen Bestimmungen dazu:

 

"Die Straßenseitenräume der außerörtlichen Straßen werden auf potenzielle Hindernisse im Seitenraum untersucht, um die passive Sicherheit auf Außerortsstraßen in Bayern zu erhöhen und damit die Zahl der getöteten und schwerverletzten Verkehrsteilnehmer zu senken. Als Grundlage dient hierbei die „Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch

Fahrzeugrückhaltesysteme“ (RPS Stand 2009). Hindernisse im Geltungsbereich der RPS sind zu beseitigen, oder falls eine Beseitigung nicht möglich ist, der Verkehrsteilnehmer durch Schutzeinrichtungen (Schutzplanke, Anpralldämpfer) vor einem Anprall auf Hindernisse geschützt werden. Des Weiteren sind neue Gefahrenstellen an vorhandenen Straßen zu vermeiden.

Es hängt von einem festgelegten Abstand der Gefahrenstelle vom Fahrbahnrand und auch der Höhe des Hindernisses zum Fahrbahnniveau ab, ob Schutzeinrichtungen am äußeren Fahrbahnrand erforderlich sind. Je nach zugelassener Höchstgeschwindigkeit können die Abstände variieren. Bei Straßen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ist z.B. ein Seitenraum von 7,50 Meter freizuhalten.

Wenn ein Hindernis innerhalb des Abstandes liegt, ist es zu beseitigen oder eine Schutzplanke erforderlich. Ein Schutzplanke selbst widerspricht dem hindernisfreien Seitenraum und stellt v.a. für Motorradfahrer ein enorme Gefährdung dar.

Insofern sollte immer der Grundsatz der Gefahrenvermeidung und der fehlerverzeihende Seitenraum im Vordergrund stehen.

Wir bitten Sie zukünftig darauf zu achten, dass die Holzstapel mit einem Mindestabstand von i.d.R. 7,50 m zum Fahrbahnrand der Straßen abgelegt werden, so dass keine Gefährdung von Ihnen ausgeht."

 

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